Besonders wichtig: der letzte Abschnitt des Zeugnisses

Besonders wichtig: der letzte Abschnitt des Zeugnisses

Im letzten Abschnitt steht vor allem, unter welchen Umständen Sie die Firma verlassen haben: Haben Sie den Posten „auf eigenen Wunsch” oder „aus freiem Willen” verlassen, oder hat Sie Ihr Arbeitgeber entlassen? In letzterem Fall wird nur angegeben, dass Sie frei von jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem ­Arbeitgeber sind, aber an die Schweigepflicht gebunden ­bleiben; es wird jedoch nicht gesagt, dass Sie „auf eigenen Wunsch” ­gegangen sind. Auch hier kann von einem „Geheimcode” kaum die Rede sein; es handelt sich lediglich um die gebräuchliche Formulierung, die auf rechtlichen und morali­schen Notwendig­keiten beruht.

Diese Regel hat einige Ausnahmen: Wenn der Arbeitnehmer selbst mit seinem Wirken nicht zufrieden ist und der Arbeit­geber darauf reagiert, können beide einsehen, dass dem Arbeits­verhältnis ein Ende gesetzt werden soll. In solchen Fällen ist im Zeugnis meistens zu lesen: „Er verlässt die Firma in gegenseitigem Einvernehmen”.
Eine Ausnahme kann auch erfolgen, wenn jemand wegen Um­strukturierungen oder interner Umgestaltung entlassen wird. In diesem Fall kann schwarz auf weiss angegeben werden: „Infolge einer Umstrukturierung (bzw. Umgestaltung) musste der Posten gestrichen werden”. Im Prinzip sollte eine Entlassung aus solchen Gründen keine Konsequenzen für die weitere Arbeits­suche mit sich bringen.

Wenn der Arbeitgeber im Gegenteil mit dem Arbeitnehmer ­besonders zufrieden war, wird beispielsweise geschrieben „Wir bedauern den Weggang dieses Mitarbeiters sehr und können ihn jedem neuen Arbeitgeber ohne Einschränkungen empfehlen”. Eine solche Endbemerkung ist sehr positiv und kann bei der ­Suche nach einer neuen Stelle äusserst ­behilflich sein.

Wenn dieser „krönende” Satz nicht vorhanden ist, zieht es jedoch keine negativen Konsequenzen nach sich und hat mit der oben genannten Textverfassungslogik nichts zu tun.

 

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